und andererseits den Namen und das dazugehörige Signet nicht gegen aussen präsentieren dürften. Für den Bauabschlag fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV16 ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein, ausserdem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden17.