a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Bauabschlag einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstelle. Die Wirtschaftsfreiheit erfasse auch die Werbefreiheit. Vorliegend handle es sich um einen schweren Grundrechtseingriff, da die Beschwerdeführenden die kostspieligen Schaufensterbeschriftungen entfernen müssten 15 BGer 1C_400/2014 vom 4.12.2014, E. 2.3; vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1 RA Nr.110/2016/38 9