Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Fotografie zeigt die Schaufensterbeschriftung und Anschrift des Geschäfts "I.________". Diese unterscheiden sich sowohl von ihren Dimensionen als auch von ihrer Art (Piktogramm einer Flasche; einzelne Anschrift auf Jalousie) wesentlich von den Beschriftungen der "G.________ Bar". Daraus lässt sich kein Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Biel mit dem angefochtenen Entscheid von einer ständigen Praxis abweicht. Die Rüge der Ungleichbehandlung ist daher unbegründet. 4. Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit