f) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Stadt Biel habe bei anderen Gastgewerbebetrieben Werbung für alkoholische Getränke zugelassen: sie berufen sich sinngemäss auf das Rechtsgleichheitsgebot. Selbst wenn die Stadt Biel in anderen Fällen Werbung und Anschriften für alkoholische Getränke zugelassen hätte, gäbe dies den Beschwerdeführenden keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor.