Rates 2006, Beilage 12, S. 10 f. (nachfolgend Vortrag VOL) 13 Vorakten, Fotodokumentation: benachbarter Gastgewerbebetrieb an der H.________strasse 14 BSIG Nr. 7/722.51/1.1 vom 17. März 2014, S. 2 RA Nr.110/2016/38 8 steht das Bierglas und der damit verbundene Werbeeffekt, während der Name des Betriebs diesem untergeordnet ist. Art. 15 Abs. 3 HGG ist hier nicht anwendbar. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Reklamebeschriftung zu Unrecht als unerlaubte Werbung für alkoholische Getränke gestützt auf Art. 15 Abs. 1 HGG behandelt, erweist sich somit als unbegründet.