e) Von diesem Verbot ausgenommen sind laut Art. 15 Abs. 3 HGG unter anderem "Anschriften und Schilder von Betrieben" (Bst. a). Zu prüfen ist, ob die Schaufensterbeschriftungen unter diesem Titel eine Ausnahme beanspruchen können. Unter "Anschriften und Schilder" von Betrieben sind beispielsweise die herkömmlichen runden Wirtshausschilder gemeint, die einerseits den Namen einer bestimmten Biermarke, aber auch den Namen des Gastgewerbebetriebs enthalten.13