Bier und kein Erfrischungs- oder Malzgetränk gemeint ist. Für Passantinnen und Passanten der H.________ und der E.________strasse fallen die über 1,8 m hohen wirklichkeitsnahen Biergläser und die blau-weisse Anschrift sofort ins Auge. Der Werbecharakter ist den Reklamebeschriftungen nicht abzusprechen. Damit fallen sie grundsätzlich gemäss Art. 15 Abs. 1 HGG unter das Werbeverbot für alkoholische Getränke.