Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Replik vor, dass die Einschätzung, ob es sich um ein Bierglas oder um ein "alkoholfreies Erfrischungs- oder Malzgetränk" handle, "im Auge des Betrachters" liege. Dem ist nicht zu folgen. Das gefüllte Glas ist sowohl von seiner Form wie auch von seinem Inhalt unschwer als Bierglas zu erkennen. Unabhängig davon, ob es sich um alkoholhaltiges oder alkoholfreies Bier handelt, trägt das Getränk die für Bier typische Schaumkrone. Mit der Verwendung des Begriffs J.________ wird ein Zusammenhang zu Bier geschaffen, da in vielen slawischen Sprachen mit J.________ Bier und kein Erfrischungs- oder Malzgetränk gemeint ist.