d) Gemäss Art. 15 Abs. 1 HGG ist Werbung für alkoholische Getränke auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbaren privaten Grund verboten (Bst. a). Der Gesetzgeber hat sich im Interesse der öffentlichen Gesundheit (Prävention) und des Jugendschutzes für ein generelles Werbeverbot ausgesprochen, d.h. es gelten im Kanton Bern keine Ausnahmen für Wein und Bier.12 Zu prüfen ist, ob die Schaufensterbeschriftungen unter das Werbeverbot für alkoholische Getränke fallen. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Replik vor, dass die Einschätzung, ob es sich um ein Bierglas oder um ein "alkoholfreies Erfrischungs- oder Malzgetränk" handle, "im Auge des Betrachters" liege.