Die Stadt Biel hat die nachträgliche Baubewilligung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 HGG und die eingeholten Berichte des beco Berner Wirtschaft und der Gewerbepolizei verweigert10. Gemäss deren Einschätzung stellt die Abbildung eines Bierglases im Schaufenster klar eine Werbung für alkoholische Getränke dar, die im Kanton Bern im öffentlichen Raum nicht zulässig sei.