vom Stadtrat zu wählenden ständigen Kommissionen (Organisationsreglement; SGR 152.01) RA Nr.110/2016/38 6 3. Verbotene Werbung a) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Schaufensterbeschriftungen nach Art. 15 Abs. 1 HGG9 als unerlaubte Werbung für alkoholische Getränke gelten. Zudem seien Anschriften und Schilder von Betrieben gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a HGG vom Verbot ausgenommen. Der Bauabschlag sei unberechtigterweise erfolgt.