c) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, da die fragliche Wiederherstellungsverfügung gemäss Organisationsreglement der Stadt Biel8 durch die auf dem betreffenden Gebiet grundsätzlich zuständige Präsidialdirektion erlassen wurde. Zudem war der Mangel für einen Laien nicht offenkundig oder zumindest nicht leicht erkennbar, da der fragliche Verfahrensleiter schon die vom Stadtpräsidenten korrekt unterzeichnete Bauabschlagsverfügung vom 8. Februar 2016 vorbereitet hatte.