6 Art. 8 und 8a der Verordnung vom 2. November 2012 über die Organisation der Stadtverwaltung (SGR 152.011) RA Nr.110/2016/38 5 hat, gehört nicht zu den unterzeichnungsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Biel. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Verfügung vom 9. Februar 2016 wegen der fehlenden Unterschrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds ungültig sei. Es stellt sich somit die Frage nach der Nichtigkeit dieser Verfügung.