Zudem können der Stadtrat und der Gemeinderat in ihrem Kompetenzbereich mittels Reglement oder Verordnung weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für verbindliche Anordnungen zuständig erklären. Sie führen ein Verzeichnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Organstellung (Abs. 2). Als in diesem Sinne "zuständige Mitarbeitende" gelten gemäss Art. 8a der städtischen Verordnung6 unter anderem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die direkt der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten unterstellt sind, die Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen der Direktion, wie auch deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.