a) Angefochten sind die Bauabschlagsverfügung vom 8. Februar 2016 und die Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2016. Nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG3 können Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.