Die Stadt Biel beantragt mit Stellungnahme vom 25. April 2016, die beiden Beschwerden seien abzuweisen und die beiden Verfügungen vom 8. Februar 2016 und vom 9. Februar 2016 seien zu bestätigen. Sie führt zudem aus, dass sie einen Antrag auf einen Entzug der aufschiebenden Wirkung geprüft, aber darauf verzichtet habe. Die Beschriftung verstosse zwar gegen den Jugendschutz und sei ohne Genehmigung angebracht worden. Aus ihrer Sicht seien aber keine wichtigen Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 29. Juni 2016 von ihrem Replikrecht Gebrauch gemacht. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte liess sich nicht vernehmen.