Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden eröffnet. Mit Datum vom 9. Februar 2016 eröffnete die Stadtplanung, Baubewilligungen und Kontrollen den Beschwerdeführenden und der von Amtes wegen Beteiligten eine weitere Wiederherstellungsverfügung mit der sie die Entfernung der Reklamebeschriftungen bis am 30. März 2016 anordnete. Auch in diesem Fall drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 3. Gegen diese Verfügungen reichten die Beschwerdeführenden am 16. März 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. In