Die Behörden wurden gleichzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass die neuen Schaufensterbeschriftungen bereits angebracht worden seien. Das Polizeiinspektorat teilte den Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2014 mit, dass die Reklamebeschriftungen wegen Verletzung des Werbeverbots für alkoholische Getränke unzulässig seien. Am 5. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein nachträgliches Baugesuch bei der Stadt Biel ein für Reklamebeschriftungen mit "neuem Logo «G.________ Bar» an vier Schaufenstern der bestehenden Bar: 1 Fenster Südfassade (Logo 68 x 184 cm) und 3 Fenster Westfassade (Logo je 68 x 184 cm)"1.