a) Die Verfahrenskosten vor der BVE werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV18). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er gilt deshalb als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 29. Januar 2016 und der Bauabschlag der Gemeinde Münsingen vom 16. Februar 2016 werden bestätigt.