Das persönliche Anliegen des Beschwerdeführers, eine betrieblich optimale und wetterunabhängige Lösung zu realisieren, ist zwar nachvollziehbar, jedoch vermögen diese subjektiven Vorstellungen und Wünsche die Standortgebundenheit nicht zu begründen. Der Realisierung einer Ausbildungshalle in der Bauzone stehen objektiv betrachtet keine Hindernisse im Weg. Mangels Standortgebundenheit kann eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht erteilt werden. 4. Kosten