c) Die geplante Ausbildungshalle ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Bereits dieser Umstand stellt ein gewichtiges Indiz für die mangelnde Standortgebundenheit dar. Es sind weder technische oder betriebswirtschaftliche noch Gründe der Bodenbeschaffenheit ersichtlich, die die Voraussetzungen für die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG erfüllen könnten. Das persönliche Anliegen des Beschwerdeführers, eine betrieblich optimale und wetterunabhängige Lösung zu realisieren, ist zwar nachvollziehbar, jedoch vermögen diese subjektiven Vorstellungen und Wünsche die Standortgebundenheit nicht zu begründen.