Für die Bejahung der positiven Standortgebundenheit bedarf es eines objektiven Angewiesenseins auf eine bestimmte Lage. Subjektive Gründe wie finanzielle oder persönliche Motive sowie Überlegungen der Bequemlichkeit fallen ausser Betracht.16 Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein.17