Die geplante Ausbildungshalle soll 40 m lang und 27 m breit werden, was einer Fläche von 1'080 m2 entspricht.14 Sie überschreitet somit das zulässige Mass von 800 m2. Sie soll ausserdem allseitig umwandet und überdacht werden.15 Sie entspricht somit den Anforderungen von Art. 34b Abs. 4 RPV nicht. Mit dem Argument, es handle sich bei der Ausbildungshalle nicht um eine öffentliche Reithalle, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieses Kriterium nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht massgebend ist. Es ist auch nicht die Wegleitung, die den Bau einer Reithalle verbietet, sondern es sind die gesetzlichen Vorschriften (Art. 16abis Abs. 2