a RPV), können aber von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden (Art. 34b Abs. 4 Bst. b RPV). Die Plätze für die Nutzung der Pferde dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen (Art. 34b Abs. 4 Bst. c RPV). Sie dürfen weder überdacht noch umwandet werden. Erlaubt ist einzig eine Überdachung der Laufbahn bei Führanlagen (Art. 34b Abs. 4 Bst. e RPV). Andere Bauten oder Anlagen für die Nutzung der Pferde, wie beispielsweise Reithallen, sind demgegenüber in der Landwirtschaftszone nicht erlaubt.12