3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. In seiner Stellungnahme vom 5. April 2016 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde und verweist auf seine Stellungnahme vom 29. Januar 2016 sowie auf die Fachberichte des LANAT. Die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/35 3