Die Gemeinde gab den Baugesuchstellern am 24. November 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 verlangten die Baugesuchsteller einen anfechtbaren Bauentscheid. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 verneinte das AGR die Zonenkonformität des Vorhabens und verweigerte die Ausnahmebewilligung. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde Münsingen mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Bauabschlag.