Gestützt auf den Fachbericht des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), das den Betrieb des Beschwerdeführers zwar als landwirtschaftlichen Betrieb, jedoch nicht als landwirtschaftliches Gewerbe beurteilte, verneinte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Zonenkonformität des Vorhabens mit der Begründung, Reitplätze dürften weder überdacht noch umwandet werden. RA Nr. 110/2016/35 2