31Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 32 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). RA Nr. 110/2016/33 13 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Ittigen vom 5. Februar 2016 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 9. Oktober 2014 wird der Bauabschlag erteilt. 2. Die Beschwerdegegner haben zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'000.--, zu bezahlen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag.