Bei diesen Verhältnissen erscheint ein Honorar von Fr. 4'675.-- als angemessen. Den Beschwerdeführerenden sind somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'119.52 (Honorar Fr. 4'675.--, Auslagen Fr. 65.30 und Mehrwertsteuer Fr. 379.22) zu ersetzen. Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Demzufolge haben die Beschwerdegegner zwei Drittel (Fr. 3'413.--) und die Vorinstanz einen Drittel (Fr. 1'706.50) der Anwaltskosten der Beschwerdeführenden zu tragen. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 30 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).