c) Die Beschwerdeführenden obsiegen vollumfänglich. Sie haben daher Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV31 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG32). Das geltend gemachte Honorar beträgt Fr. 5'462.50 plus Auslagen von Fr. 65.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 442.22.