b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. von Fr. 1’500.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV29). Die Beschwerdegegner unterliegen mit ihren Anträgen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat. Diesem Umstand ist angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdegegnern zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'000.--, aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten werden daher nicht erhoben.