Die Praxis der Gemeinde ist keine Verfeinerung im Einzelfall sondern eine Korrektur der genannten Vorschrift. Dieses Vorgehen widerspricht dem Grundsatz des Vorrangs der Planung: Der Wille des Gesetzgebers darf nicht auf dem Ausnahmeweg umgangen werden. Die Anpassung einer Vorschrift hat im dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren zu 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 5. RA Nr. 110/2016/33 11