Der Umstand, dass die Beschwerdegegner daran interessiert sind, das Gebäude aufzustocken und eine weitere Wohnung einzubauen, stellt ein wirtschaftliches Interesse dar, das praktisch in jedem Fall gegeben ist. Die beanspruchte Ausnahme kann somit nicht durch besondere Verhältnisse begründet werden, die in den geltenden Vorschriften der Gemeinde nicht genügend berücksichtigt würden. Daran ändert auch das Gebot der haushälterischen Bodennutzung nichts. Dieser allgemeine Grundsatz könnte immer angeführt werden und stellt deshalb keinen Ausnahmegrund dar.26 Die Praxis der Gemeinde ist keine Verfeinerung im Einzelfall sondern eine Korrektur der genannten Vorschrift.