Die Bauparzelle ist bereits überbaut und weist keine topografischen Besonderheiten auf, die eine Überschreitung der Gebäudehöhe rechtfertigen könnten. Sie weist zwar eine gewisse Neigung auf, es wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es sich um einen Hang im Sinn von Art. 132 Abs. 3 Anhang GBR handeln würde. Objektive Besonderheiten des Baugrundstücks fehlen deshalb ebenfalls. Der Umstand, dass die Beschwerdegegner daran interessiert sind, das Gebäude aufzustocken und eine weitere Wohnung einzubauen, stellt ein wirtschaftliches Interesse dar, das praktisch in jedem Fall gegeben ist.