d) Da die bestehende Abgrabung über fünf Meter breit ist, muss sie bei der Bemessung der Gebäudehöhe berücksichtigt werden. Aus diesem Grund führt die Aufstockung dazu, dass die zulässige Gebäudehöhe überschritten würde. Dies als objektive Besonderheiten des Bauvorhabens zu beurteilen hiesse, die Bestimmung von Art. 132 Abs. 4 Anhang GBR ihres Sinnes zu entleeren. Die Bauparzelle ist bereits überbaut und weist keine topografischen Besonderheiten auf, die eine Überschreitung der Gebäudehöhe rechtfertigen könnten.