Vielmehr gebiete das öffentliche Interesse des verdichteten Bauens die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde führt aus, die Überschreitung der Gebäudehöhe sei eine Folge der bestehenden Abgrabung für die Garageneinfahrt und den Hauszugang. Die Rechtsauslegung im vorliegenden Bauentscheid entspreche der bisherigen Praxis und trage der gewünschten inneren Verdichtung Rechnung.