Anhang GBR hinauslaufen. Die Beschwerdegegner führen demgegenüber aus, die Gebäudehöhe werde nur bei der Garageneinfahrt nicht eingehalten, also bei weniger als 30 % der Fassadenbreite. Die topographischen Verhältnisse im J.________ würden die Abgrabung für Garageneinfahrten verlangen. Daher sei in der unmittelbaren Nachbarschaft mit der gleichen baulichen Situation das gleiche Ausnahmegesuch ebenfalls bewilligt worden. Es würden besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen, und es stünden keine öffentlichen Interessen dagegen. Vielmehr gebiete das öffentliche Interesse des verdichteten Bauens die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.