Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.25 c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es würden keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Erteilung einer Ausnahme rechtfertigen würden. Die Ausnahmebewilligung würde auf eine Korrektur der Bestimmung von Art. 132 Abs. 4