Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zu einer maximalen Gesamtbreite von 5 m bleiben unberücksichtigt (Art. 132 Abs. 4 Anhang GBR). Die bestehende Baute verfügt an der Südseite über eine Abgrabung für die Garagenzufahrt. Diese ist mehr als 5 m breit, was zur Folge hat, dass die Gebäudehöhe vom Niveau der Abgrabung und nicht vom gewachsenen Terrain zu messen ist. Es ist unbestritten, dass die geplante Aufstockung dazu führt, dass die zulässige Gebäudehöhe um 1.2 m überschritten wird und deshalb eine Ausnahmebewilligung nötig ist.