c) Im Baugesuch sind für die zwei Wohnungen zwei Abstellplätze vorgesehen, davon einer in der Garage und der andere vor der Garage.23 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, werden genügend Parkplätze ausgewiesen. Da bereits ein Parkplatz hinreichend wäre, ist nicht entscheidend, ob eine unabhängige Benützung der Parkplätze notwendig und gewährleistet wäre. Ebenfalls nicht massgebend sind allfällige privatrechtliche Vorgaben beim Verkauf, da für deren Durchsetzung die Zivilgerichte zuständig sind.24 Diese Rüge ist daher unbegründet. 5. Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Gebäudehöhe