Laut Art. 50 Abs. 1 BauV wird die Anzahl der Abstellplätze durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. b BauV beträgt die Bandbreite für das Wohnen bei zwei Wohnungen ein bis fünf Abstellplätze.