J.________, wonach für ein Zweifamilienhaus mindestens zwei Garagen und vier Abstellplätze bereitgestellt werden müssten. b) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Art. 49 ff BauV22 stellt die Regeln auf, wie die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Artikeln 16 und 17 des Baugesetzes zu ermitteln sind (Art. 49 Abs. 1 BauV). Laut Art. 50 Abs. 1 BauV wird die Anzahl der Abstellplätze durch eine Bandbreite begrenzt;