Diese Strassenbaulinie ist im vorliegenden Fall auf dem Geometerplan eingezeichnet. Aufgrund der Verkleinerung des südlichen Balkons mittels Projektänderung vom 26. November 2015 hält das Vorhaben den Strassenabstand ein.21 Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung ersetzt der Strassenabstand den grossen Grenzabstand und den Gebäudeabstand. Daher ist einzig der vorliegend eingehaltene Strassenabstand massgebend. Die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge ist deshalb unbegründet. 4. Anzahl Parkplätze