d) Das kantonale Strassengesetz20 legt die von Bauten und Anlagen einzuhaltenden Abstände fest, behält jedoch gleichzeitig abweichendes kommunales Recht vor (Art. 80 Abs. 1 SG). Das Baureglement der Gemeinde Ittigen verlangt entlang von Detailerschliessungsstrassen einen Abstand von mindestens fünf Metern (212 Abs. 3 GBR). Diese Strassenbaulinie ist im vorliegenden Fall auf dem Geometerplan eingezeichnet.