N. 8a. RA Nr. 110/2016/33 7 (Art. 144 Abs. 1 und 2 Anhang GBR). Der Strassenabstand betrifft hingegen die von Strassen gegenüber Bauten und Anlagen einzuhaltenden Abstände. Er wird vom Fahrbahnrand gemessen.18 c) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass gesetzliche und reglementarische Bauabstände von öffentlichen Strassen den Grenzabstand zur Strassenparzelle ersetzen und für Bauten, die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstandes erfüllen. Dies gilt auch, wenn dadurch der Abstand kleiner wird als der in der betreffenden Zone sonst erforderliche.19