a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Projekt halte den grossen Grenzabstand nicht ein, da die projektierte Terrasse mehr als 4 m respektive 40 % der Fassadenfläche messe und daher nicht mehr als vorspringender Gebäudeteil im Sinne von Art. 212 Abs. 2 Bst. c Gemeindebaureglement (GBR) gelte und deshalb zum Hauptkörper gerechnet werden müsse. Sie werfen zudem die Frage auf, ob der "grosse Grenzabstand zu den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Strassenseite" eingehalten sei.