Nur bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung eine Heilung grundsätzlich aus.15 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.16 Im vorliegenden Fall konnten die Beschwerdeführenden die Akteneinsicht vor der Beschwerdeerhebung nachholen, so dass sie die Beschwerde in Kenntnis der Akten erheben konnten. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz ein Nachteil erwachsen würde.