Indem sie in ihrer Begründung auf die Ausführungen der Baupolizei und der Fachberatung verwies und sich deren Ergebnis anschloss, machte sie hinreichend klar, weshalb sie dem Standpunkt der Beschwerdeführenden nicht folgen konnte.13 Aus den Erwägungen des Bauentscheids geht auch hervor, warum das geplante Vorhaben nach Ansicht der Gemeinde den Vorschriften entspricht. Da Einsprachen im Baubewilligungsverfahren die Funktion von Entscheidungshilfen und nicht von Rechtsmitteln haben, genügen die gemachten Hinweise.14 Die Begründungspflicht ist daher nicht verletzt.