Die Vorinstanz führte die Argumente der Beschwerdeführenden stichwortartig auf. Bei der Begründung der umstrittenen Punkte verwies sie hauptsächlich auf die Stellungnahme der Baupolizei, welche sich im gleichen Dokument unter Ziffer 4 befindet, und den Bericht der Fachberatung und deren positive Einschätzung des Vorhabens. Sie war nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument der Beschwerdeführenden ausdrücklich auseinanderzusetzen. Indem sie in ihrer Begründung auf die Ausführungen der Baupolizei und der Fachberatung verwies und sich deren Ergebnis anschloss, machte sie hinreichend klar, weshalb sie dem Standpunkt der Beschwerdeführenden nicht folgen konnte.13