d) Die Beschwerdeführenden rügen zudem die Verletzung der Begründungspflicht. Sie führen zusammenfassend aus, die Gemeinde habe sich im Bauentscheid nicht dazu geäussert, weshalb sie den Individualinteressen der Beschwerdeführenden bei der Prüfung der Ausnahmebewilligung keine Bedeutung beigemessen habe. Bei der Prüfung des Ausnahmegrundes und der ästhetischen Einordnung finde sich nur der Hinweis auf die Stellungnahme der Baupolizei bzw. den Bericht der Fachberatung und deren positive Einschätzung des Vorhabens. Die Abweisung der Einsprache sei damit nicht hinreichend begründet.